Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des
Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen.
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-
und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten kein oder nur
eingeschränkter Versicherungsschutz.
Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen
Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt
sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche
Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch in der Kasko-,
Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es
auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt kein
Versicherungsschutz.
Verletzen Sie vorsätzlich eine der im Kfz-Versicherungsvertrag genannten
Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten
grob fahrlässig, ist der Kfz-Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kfz-Versicherungsgesellschaft Ihnen, dem
Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit
Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Abweichend ist der
Kfz-Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
verletzen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die vertraglich geregelte Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf einen im Kfz-Versicherungsvertrag festgelegten Höchtsbetrag beschränkt.
Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit
höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.
Außerdem gelten anstelle der
vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden und gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn der Kfz-Versicherer wegen einer von Ihnen vorgenommenen
Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder
teilweise leistungsfrei ist.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug
durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist die
Versicherungsgesellschaft vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
frei.