Zweitwagenregelung

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Allgemeine Zweitwagenregelung

Der Zweitwagen eines Versicherungsnehmers wird in der Regel in die SF-Klasse ½ eingestuft. Der Schadenfreiheitsrabatt in der SF-Klasse ½ beträgt je nach Versicherer und gewähltem Tarif zwischen 75 Prozent und 140 Prozent.

Besondere Zweitwagenregelung

Unter bestimmten Bedingungen bieten viele Versicherer darüber hinaus verbesserte Zweitwageneinstufungen an. Der verbesserte Standard dafür ist die Einstufung ist die SF-Klasse 2.

Der Schadenfreiheitsrabatt in der SF-Klasse 2 beträgt je nach Versicherer und gewähltem Tarif zwischen 55 Prozent und 85 Prozent.

An diese Einstufung sind oft Bedingungen wie z.B. Fahrerkreis nur Versicherungsnehmer und Partner oder alle Fahrer über 23 Jahre geknüpft.

Über diese Verbesserung hinaus gibt es auch Versicherer, die bei Erfüllung strenger Bedingungen den Zweitwagen in eine noch höhere Klasse einstufen oder sogar den Zweitwagen wie den Erstwagen versichern (z.B. Direct Line oder VHV).

Die Versicherer können ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) frei gestalten! Eine Kfz Versicherung mit verbesserter Zweitwagen-Regelung könnte folgendermaßen gestaltet sein.

Allgemeine Bedingungen für die Kfz Versicherung

Verbesserte Zweitwagenregelung

Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Klein- bzw. Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeugs (Wohnmobil) ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er unter folgenden Voraussetzungen in die SF-Klasse 2 eingestuft:

  • Für Sie ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Klein- bzw. Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug (Wohnmobil) als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
  • Das Zweitfahrzeug ist ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner, den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
  • Beide Fahrzeuge sind nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. werden überwiegend privat genutzt.

Partnerregelung (Ehegattenregelung)

Diese verbesserte Zweitwagenregelung gibt es auch für die erstmalige Kfz-Versicherung für den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner. Die Voraussetzungen hierfür können beispielsweise wie folgt lauten:

  • Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner ist bereits ein Pkw, Kraftrad,Trike, Quad, Klein- bzw. Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug (Wohnmobil) zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
  • Das Zweitfahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner, den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
  • Beide Fahrzeuge sind nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. werden überwiegend privat genutzt.

Zweitwagen wie Erstwagen versichern

Zweitwagenversicherung wie Erstwagenversicherung

Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Klein- bzw. Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeugs (Wohnmobil) ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er unter folgenden Voraussetzungen in die gleiche SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft:

  • Auf den Versicherungsnehmer ist bereits ein Pkw als Erstfahrzeug zugelassen und bei uns oder einem anderen Versicherer versichert.
  • Das Erstfahrzeug ist bei Vertragsbeginn mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft.
  • Das Zweitfahrzeug wird ebenfalls auf den Versicherungsnehmer zugelassen.
  • Beide Fahrzeuge sind nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. werden überwiegend privat genutzt.
  • Das Fahrzeug wird ausschließlich von festgelegten Fahrern genutzt die im Antrag genannt und im Vertrag aufgeführt sind.

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