Fahrzeugverkauf und Wagniswegfall

» Tarifrechner zum Kfz-Versicherungsvergleich

Informieren Sie sich hier über die Besonderheiten in der Kfz-Versicherung bei Fahrzeugverkauf und Wagniswegfall.

Was ist beim Fahrzeugverkauf zu beachten?

Übergang der Kfz-Versicherung auf den Käufer

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug, geht die Kfz-Versicherung auf den Käufer über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

Der Kfz-Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Käufers, wie die Kfz-Versicherungsgesellschaft sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Käufers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Kfz-Versicherung folgt.

Den Beitrag für die laufende Zahlungssperiode kann die Kfz-Versicherung entweder vom Verkäufer oder vom Käufer verlangen.



Anzeige der Veräußerung

Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, dem Kfz-Versicherer den Verkauf des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.



Kündigung des Vertrags

Im Falle des Fahrzeugverkaufs können der Käufer und der bisherige Kfz-Versicherer den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Kfz-Versicherungsgesellschaft den Beitrag nur vom Verkäufer verlangen.



Zwangsversteigerung

Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

Wagniswegfall z.B. durch Fahrzeugverschrottung

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht der Kfz-Versicherungsgesellschaft der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diese vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt hat.

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