Pflichten im Schadenfall

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Informieren Sie sich hier über die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber der Kfz-Versicherung.

Pflichten bei allen Kfz-Versicherungsschäden

Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, dem Kfz-Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, der Kfz-Versicherunng dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie dem Kfz-Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet haben.


Aufklärungspflicht

Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann.

Dies bedeutet insbesondere, dass Sie die Fragen der Kfz-Versicherungsgesellschaft zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie haben die Weisungen der Kfz-Versicherung die für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlich sind zu befolgen.


Schadenminderungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei die Weisungen des Kfz-Versicherers, soweit diese für Sie zumutbar sind, zu befolgen.

Zusätzliche Pflichten bei Kfz-Haftpflichtschäden

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, dies der Kfz-Versicherungsgesellschaft innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.


Anzeige von Kleinschäden

Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als die im Vertrag festgelegte Summe beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie der Kfz-Versicherung den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.


Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie dies der Kfz-Versicherung unverzüglich anzuzeigen.

Sie haben der Kfz-Versicherung die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Der Kfz-Versicherer ist berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.



Bei drohendem Fristablauf

Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung des Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.

Zusätzliche Pflichten bei Kaskoschäden

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs

Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend verpflichtet, der Kfz-Versicherung dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.



Einholen der Weisung des Kfz-Versicherers

Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie die Weisungen des Kfz-Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile.


Anzeige bei der Polizei

Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

Folgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer vertraglich geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, ist der Kfz-Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Abweichend davon ist der Kfz-Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.



Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich vertraglich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.

Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben der Kfz-Versicherung gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro.



Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Kfz-Versicherung von ihrer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.



Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflichten und Anzeigepflichten führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Kfz-Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Kfz-Versicherers zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist die Kfz-Versicherung berechtigt, ihre Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


Mindestversicherungssummen

Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.

Rechte und Pflichten mitversicherter Personen

Pflichten mitversicherter Personen

Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.


Ausübung der Rechte

Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.


Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen

Ist die Kfz-Versicherung Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.


Ausnahmen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Mitversicherten Personen gegenüber kann die Kfz-Versicherung sich nur auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Ist die Kfz-Versicherung zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Entsprechendes gilt, wenn die Kfz-Versicherung trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringt. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.

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