Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Kfz-Versicherungsvertrag nicht beendet!
Der Kfz-Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung
über, wenn die Zulassungsbehörde der Kfz-Versicherung die Außerbetriebsetzung
mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen
oder der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des
bisherigen Versicherungsschutzes.
Diese Regelungen gelten nicht für
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei
Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewährt Ihnen die Kfz-Versicherung
während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, ist die Kfz-Versicherung leistungsfrei.
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Kfz-Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Der Kfz-Versicherungsvertrag und damit auch die Ruheversicherung enden häufig
18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der
Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
Kfz-Versicherers wieder an, hat ihre bisherige Kfz-Versicherung das Recht, den
Vertrag fortzusetzen und den anderen Kfz-Versicherer zur Aufhebung des
Kfz-Versicherungsvertrags aufzufordern!
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewährt die
Kfz-Versicherung Ihnen den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem
amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums
(Saison).
Außerhalb der Saison haben Sie einen
Ruheversicherungsschutz!
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen.
Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden.