Jetzt informieren, günstige Kfz Haftpflicht berechnen und sparen mit dem kostenlosen Kfz Haftpflichtversicherung Vergleich!
Die Kfz Haftpflichtversicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
und deswegen gegen Sie oder die Kfz Haftpflichtversicherung
Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.
Zum
Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen
sowie das Be- und Entladen.
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leistet die Kfz
Haftpflichtversicherung Schadenersatz bis zur vertraglich vereinbarten
Deckungssumme.
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehrt die Kfz
Haftpflichtversicherung diese zu Ihrem eigenen Schutz, ggf. mit juristischen
Mitteln, ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach
unbegründet sind.
Die Kosten zur Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche trägt die Kfz Haftpflichtversicherung.
Die Kfz Haftpflichtversicherung ist bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden,
erstreckt sich der Versicherungsschutz der Kfz Haftpflichtversicherung auch auf
diese. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese keine eigene
Kfz Haftpflichtversicherung besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der
Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während
des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung
befindet.
Der Schutz der Kfz Haftpflichtversicherung gilt für Sie als Versicherungsnehmer und für folgende mitversicherte Personen:
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen die Kfz Haftpflichtversicherung erheben.
Die Zahlungen der Kfz Haftpflichtversicherung für ein Schadenereignis sind
jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
vereinbarten Versicherungssummen.
Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein
entnehmen.
Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger
können die gesetzlichen Mindestversicherungssummen oder höhere individuell
vereinbarte Versicherungssummen gelten.
Übersteigen die Ansprüche die in der Kfz Haftpflichtversicherung vereinbarten
Versicherungssummen, so richten sich die Zahlungen nach den Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz
Pflichtversicherungsverordnung.
In diesem Fall müssen Sie als
Versicherungsnehmer für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten
Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
Sie haben in der Kfz Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Kfz Versicherungsvertrags.
Hat Ihre Kfz Versicherung Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz
Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich
herbeiführen.
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz
besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei
Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Die Teilnahme an
behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung
dar!
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für die
Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten
Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten
Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz
Haftpflichtversicherung für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder
Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder
abgeschleppten Fahrzeugs.
Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne
gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher
Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug
verursachte Schäden Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz
Haftpflichtversicherung.
Beschädigung von beförderten
Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz
Haftpflichtversicherung bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug
befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die
Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung,
Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung
dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich
führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht in
der Kfz Haftpflichtversicherung für Sachen unberechtigter
Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen Mitversicherte
Kein
Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Sach- oder
Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem
Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht
jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs
verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- /
Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz
Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden, die durch die
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz
besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Haftpflichtansprüche, soweit sie
aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein
Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Schäden durch
Kernenergie.