Umfang der Kfz Haftpflichtversicherung

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Kfz Haftpflichtversicherung Umfang

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Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt:

Die Kfz Haftpflichtversicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),

und deswegen gegen Sie oder die Kfz Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.

Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Schadenersatzansprüche

Sind Schadenersatzansprüche begründet, leistet die Kfz Haftpflichtversicherung Schadenersatz bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme.

Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehrt die Kfz Haftpflichtversicherung diese zu Ihrem eigenen Schutz, ggf. mit juristischen Mitteln, ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

Die Kosten zur Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche trägt die Kfz Haftpflichtversicherung.

Regulierungsvollmacht

Die Kfz Haftpflichtversicherung ist bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Mitversicherung von gezogenen Fahrzeugen

Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz der Kfz Haftpflichtversicherung auch auf diese. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese keine eigene Kfz Haftpflichtversicherung besteht.

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

Wer ist versichert?

Der Schutz der Kfz Haftpflichtversicherung gilt für Sie als Versicherungsnehmer und für folgende mitversicherte Personen:

  • den Halter des Fahrzeugs,
  • den Eigentümer des Fahrzeugs,
  • den Fahrer des Fahrzeugs,
  • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
  • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
  • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
  • den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines mitversicherten Fahrzeugs.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen die Kfz Haftpflichtversicherung erheben.

Bis zu welcher Höhe leistet die Kfz Haftpflicht?

Höchstzahlung

Die Zahlungen der Kfz Haftpflichtversicherung für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.

Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger können die gesetzlichen Mindestversicherungssummen oder höhere individuell vereinbarte Versicherungssummen gelten.

Übersteigen der Versicherungssummen

Übersteigen die Ansprüche die in der Kfz Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen, so richten sich die Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz Pflichtversicherungsverordnung.

In diesem Fall müssen Sie als Versicherungsnehmer für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht in Europa und in der EU

Sie haben in der Kfz Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Kfz Versicherungsvertrags.

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)

Hat Ihre Kfz Versicherung Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.

Was ist nicht versichert?

Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar!

Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.

Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung.

Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Sachen unberechtigter Insassen.

Ihr Schadenersatzanspruch gegen Mitversicherte
Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

Nichteinhaltung von Liefer- / Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht in der Kfz Haftpflichtversicherung für Schäden durch Kernenergie.

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