Die Rabatte der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
bei Pkw für:
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb
eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine
Mindestgröße von 2 ha - hat, und die diesen Betrieb selbst
bewirtschaften;
Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die o.a. Voraussetzungen
unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig
berufstätig sind;
Nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die o.a. Voraussetzungen erfüllt haben.
Die Rabatte der Berufsgruppe B gelten in
der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf
Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und Leichtkrafträder - für
Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind
auf:
a.) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
b.) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind oder sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c.) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
d.) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e.) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
f.) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter a. bis e. genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
g.) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach f. genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter;
h.) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von f. oder g. unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von f., g. oder h. erfüllt haben;
i.) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von f., g. oder h. erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden.
Die Rabatte der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung - in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und Leichtkrafträder - für Verträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf:
privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Banken und Sparkassen, andere privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z.B. Telekom, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Postbank, Lufthansa) und deren Tochterunternehmen, sonstige Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbau- oder Energieversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, sonstige mildtätige oder gemeinnützige Einrichtungen und deren Beschäftigte, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen.