Versicherungsnehmer die für ihr Fahrzeug eine
Kaskoversicherung (Teilkasko und/oder Vollkasko) wünschen sind gut beraten sich
für einen Tarif mit dem Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit zu
entscheiden!
In der Kaskoversicherung verzichten viele Versicherer
"auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls".
Ausgenommen von diesem Verzicht sind meistens die Leistungsfälle, die durch grob
fahrlässiges Ermöglichen des Diebstahls eines Fahrzeuges oder seiner Teile,
durch Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel (Drogen, Medikamente)
entstanden sind.
Die Versicherer können ihre Allgemeinen Bedingungen für
die Kfz Versicherung (AKB) frei gestalten! Eine Möglichkeit die
Kaskoversicherung (Teilkasko und/oder Vollkasko) mit dem Verzicht auf den
Einwand der groben Fahrlässigkeit zu erweitern könnte folgendermaßen gestaltet
sein.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
herbeiführen.
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens
verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von dem Verzicht
sind grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner
Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel.
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