Fahrlässigkeit

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Gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Schuld kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. Überfahren einer roten Ampel).

Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit

Versicherungsnehmer die für ihr Fahrzeug eine Kaskoversicherung (Teilkasko und/oder Vollkasko) wünschen sind gut beraten sich für einen Tarif mit dem Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit zu entscheiden!

In der Kaskoversicherung verzichten viele Versicherer "auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls". Ausgenommen von diesem Verzicht sind meistens die Leistungsfälle, die durch grob fahrlässiges Ermöglichen des Diebstahls eines Fahrzeuges oder seiner Teile, durch Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) entstanden sind.

Die Versicherer können ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) frei gestalten! Eine Möglichkeit die Kaskoversicherung (Teilkasko und/oder Vollkasko) mit dem Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu erweitern könnte folgendermaßen gestaltet sein.

Allgemeine Bedingungen für die Kfz Versicherung

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.

Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Ausgenommen von dem Verzicht sind grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

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