Die Entschädigungssummen für Personen- und
Sachschäden sind in einigen Ländern geringer als in Deutschland. Bei
Entschädigung durch den ausländischen Versicherer müssen deutsche
Versicherungsnehmer damit rechnen, dass sie deutlich schlechtere Leistungen
erhalten als in Deutschland.
Besteht eine
Auslandsschadenschutzversicherung, wird der Versicherungsnehmer von seinem
Versicherer bei Unfällen so entschädigt, als wäre der ausländische
Unfallverursacher bei diesem in Deutschland haftpflichtversichert.
Für Versicherungsnehmer die regelmäßig ihr Fahrzeug im Ausland bewegen ist
eine Auslandsschadenschutzversicherung eine sinnvolle Ergänzung zur Kfz
Haftpflichtversicherung!
Die Versicherer können ihre Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) frei gestalten! Eine Möglichkeit die
Kfz Haftpflichtversicherung um den Auslandsschadenschutz zu erweitern könnte
folgendermaßen gestaltet sein.
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Kraftfahrzeug einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir den Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns kraftfahrzeughaftpflichtversichert wäre.
Voraussetzung für diese Leistung ist, dass sich der Unfall außerhalb
Deutschlands, aber innerhalb der EU, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein
und Kroatien ereignet hat. Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein
versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist.
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Wir leisten bis
zu der mit uns in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Versicherungssumme.
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei
straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder ein
Dritter gegen- über den versicherten Personen eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen zu erbringen hat, gehen diese Leistungspflichten vor. Bei
einer Meldung zu diesem Vertrag sind wir zur Vorleistung verpflichtet.
Leistungen eines Dritten, insbesondere eines ausländischen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, werden auf die Leistungen des
Versicherers angerechnet.
Versichert sind Sie, alle berechtigten
Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeugs. Rechte aus diesem
Vertrag können aber nur Sie geltend machen.
Versichert ist das im
Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
auch auf einen mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger so wie auf
mitgeführtes Gepäck und die Ladung.
Versicherungsschutz besteht in den
ersten 12 Wochen einer Reise außerhalb Deutschlands innerhalb der EU, Island,
Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Kroatien.
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