Der im Versicherungsschein genannte erste Beitrag wird zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann
unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
zahlen.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an
keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder
verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung
jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der
Zahlung.
Außerdem kann der Kfz-Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt kann die
Versicherungsgesellschaft von Ihnen eine Geschäftsgebühr
verlangen.
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordert der Kfz-Versicherer
Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und
Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu
zahlen.
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Die Kfz-Versicherung bleibt jedoch zur
Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
haben.
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der
zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, kann die Versicherungsgesellschaft
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung durch den
Kfz-Versicherer wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab
Zugang der Kündigung zahlen.
Hat die Versicherungsgesellschaft die
Kündigung zusammen mit einer Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung
unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung
genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben
Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für
Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Beiträge für Ihre Kfz-Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
Welche Zahlungsperiode Sie mit dem Kfz-Versicherer vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrages kann sich dabei von der Zahlungsperiode unterscheiden.
Bleibt der Kfz-Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, hat die Versicherungsgesellschaft Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Die Rechte des Kfz-Versicherers nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.