Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug, geht die Kfz-Versicherung auf den Käufer über.
Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.
Der Kfz-Versicherer ist
berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Käufers,
wie die Kfz-Versicherungsgesellschaft sie bei einem Neuabschluss des Vertrags
verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Käufers, die
entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag
gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Kfz-Versicherung folgt.
Den
Beitrag für die laufende Zahlungssperiode kann die Kfz-Versicherung entweder vom
Verkäufer oder vom Käufer verlangen.
Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, dem Kfz-Versicherer den Verkauf des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Falle des Fahrzeugverkaufs können der Käufer und der bisherige Kfz-Versicherer den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Kfz-Versicherungsgesellschaft den Beitrag nur vom Verkäufer verlangen.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.