Sie sind verpflichtet, dem Kfz-Versicherer jedes Schadenereignis, das zu
einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche
anzuzeigen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine
andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet,
der Kfz-Versicherunng dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B. Strafbefehl,
Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie dem Kfz-Versicherer das
Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des
Schadenereignisses dienen kann.
Dies bedeutet insbesondere, dass Sie die
Fragen der Kfz-Versicherungsgesellschaft zu den Umständen des Schadenereignisses
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht
verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu
ermöglichen.
Sie haben die Weisungen der Kfz-Versicherung die für die
Aufklärung des Schadenereignisses erforderlich sind zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei die Weisungen des Kfz-Versicherers, soweit diese für Sie zumutbar sind, zu befolgen.
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, dies der
Kfz-Versicherungsgesellschaft innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
Anspruchs anzuzeigen.
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als die im Vertrag
festgelegte Summe beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie
der Kfz-Versicherung den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die
Selbstregulierung nicht gelingt.
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage,
Mahnbescheid), haben Sie dies der Kfz-Versicherung unverzüglich
anzuzeigen.
Sie haben der Kfz-Versicherung die Führung des Rechtsstreits
zu überlassen. Der Kfz-Versicherer ist berechtigt, auch in Ihrem Namen einen
Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung des Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend verpflichtet, der Kfz-Versicherung dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie die
Weisungen des Kfz-Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten,
und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für
mitversicherte Teile.
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer vertraglich geregelten Pflichten, haben
Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,
ist der Kfz-Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Abweichend davon ist der Kfz-Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht
arglistig verletzen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich vertraglich ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
Haben
Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders
schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben der
Kfz-Versicherung gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen
Betrag von höchstens je 5.000 Euro.
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Kfz-Versicherung von ihrer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflichten und Anzeigepflichten führt dies zu
einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der
Kfz-Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom
Kfz-Versicherers zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist die Kfz-Versicherung berechtigt,
ihre Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten
sinngemäße Anwendung.
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem
Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts
anderes geregelt ist.
Ist die Kfz-Versicherung Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung
frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Mitversicherten Personen gegenüber kann die Kfz-Versicherung sich nur auf die
Leistungsfreiheit berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden
Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände
der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt waren. Ist die Kfz-Versicherung zur Leistung verpflichtet, gelten
anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Entsprechendes gilt, wenn die
Kfz-Versicherung trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber
dem geschädigten Dritten Leistungen erbringt. Der Rückgriff gegen Sie bleibt
auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.