Schadenverlauf

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Antworten auf Fragen zum Schadenverlauf in der Kfz-Versicherung und Tarif finden Sie hier.

Schadenfreier Verlauf

Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Versicherungsjahres ununterbrochen bestanden hat und dem Kfz-Versicherer in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das die Kfz-Versicherungsgesellschaft Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden musste. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn

  • die Kfz-Versicherung nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden oder
  • die Kfz-Versicherung Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Versicherungsjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben oder
  • die Kfz-Versicherung Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Versicherungsjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben oder
  • der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ihrem Kfz-Versicherer ihre Entschädigung in vollem Umfang erstattet oder
  • die Kfz-Versicherung in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden oder
  • der Versicherungsnehmer seine Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch nimmt, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.

Schadenbelasteter Verlauf

Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie ihrer Kfz-Versicherung während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die der Kfz-Versicherer Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.

Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leistet die Kfz-Versicherung jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft der Kfz-Versicherer Ihren Vertrag zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres (häufig zum 1. Januar des Folgejahres, für alle Verträge die an das Kalenderjahr gekoppelt sind) zurück.

Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweils gültigen Tabelle (siehe AKB - Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei der Kfz-Versicherung.

Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können

Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie die erbrachte Entschädigungsleistung an die Kfz-Versicherung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten.

Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt.

Erstatten Sie ihrem Kfz-Versicherer die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach deren Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.

Hat die Kfz-Versicherungsgesellschaft Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und muss die Kfz-Versicherung danach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.

Schadenverlauf übernehmen

Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Kfz-Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen und in folgenden Fällen übernommen:

 

Fahrzeugwechsel

Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.


Rabatt-Tausch

Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.

Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden soll, wie das bereits versicherte und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.


Schadenverlauf einer anderen Person

Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.


Versichererwechsel

Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem zu einem anderen Kfz-Versicherer gewechselt.

Voraussetzungen für die Übernahme

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:


Fahrzeuggruppe

Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

  • Untere Fahrzeuggruppe:
    Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
  • Mittlere Fahrzeuggruppe:
    Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
  • Obere Fahrzeuggruppe:
    Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.


Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung:

Die Kfz-Versicherung übernimmt die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.


Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person:

Die Kfz-Versicherung übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
  • Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere - eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person;
  • ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
  • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
  • die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
  • die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als X Monate zurück.

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