Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der
Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Versicherungsjahres ununterbrochen
bestanden hat und dem Kfz-Versicherer in dieser Zeit kein Schadenereignis
gemeldet worden ist, für das die Kfz-Versicherungsgesellschaft Entschädigungen
leisten oder Rückstellungen bilden musste. Dazu zählen nicht Kosten für
Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
Trotz Meldung eines
Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie ihrer
Kfz-Versicherung während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse
melden, für die der Kfz-Versicherer Entschädigungen leisten oder Rückstellungen
bilden müssen.
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als
schadenfrei, leistet die Kfz-Versicherung jedoch in einem folgenden Kalenderjahr
Entschädigungen oder bildet Rückstellungen für diesen Schaden, stuft der
Kfz-Versicherer Ihren Vertrag zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres
(häufig zum 1. Januar des Folgejahres, für alle Verträge die an das
Kalenderjahr gekoppelt sind) zurück.
Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweils gültigen Tabelle (siehe AKB - Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei der Kfz-Versicherung.
Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie die erbrachte Entschädigungsleistung an die Kfz-Versicherung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt.
Erstatten Sie ihrem Kfz-Versicherer die Entschädigung innerhalb von sechs
Monaten nach deren Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als
schadenfrei behandelt.
Hat die Kfz-Versicherungsgesellschaft Sie über den
Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags
unterrichtet und muss die Kfz-Versicherung danach im Zuge einer Wiederaufnahme
der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu
einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Kfz-Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen und in folgenden Fällen übernommen:
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug
und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und
beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Sie versichern ein weiteres
Fahrzeug, das überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden soll, wie
das bereits versicherte und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem
bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem zu einem anderen Kfz-Versicherer gewechselt.
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören
derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf
übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf
das übertragen wird.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht-
und der Vollkaskoversicherung:
Die Kfz-Versicherung übernimmt die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer
anderen Person:
Die Kfz-Versicherung übernimmt den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen: