Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass die Kfz-Versicherungsgesellschaft den gestellten Antrag auf Kfz-Versicherung annimmt.
In der Regel wird die Antragsannahme des Kfz-Versicherungsvertrages durch eine Annahmeerklärung des Kfz-Versicherers bzw. durch die Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Zahlen Sie den Beitrag nicht rechtzeitig, so kann die Versicherungsgesellschaft vom Antrag zurücktreten und der Versicherungsschutz wird rückwirkend aufgehoben!
Händigt die Kfz-Versicherung Ihnen die Versicherungsbestätigung aus bzw. nennt Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn der Kfz-Versicherer dies ausdrücklich zugesagt hat, zum Beispiel mit einer Antragsannahmebestätigung, so dass der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.
Sobald Sie den ersten Beitrag gezahlt haben, geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn die Kfz-Versicherung Ihren Antrag unverändert angenommen hat und Sie den im Versicherungsschein genannten Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
Der Versicherungsnehmer und die Kfz-Versicherungsgesellschaft sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Versicherungsnehmer wirksam.
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei dem Kfz-Versicherer.
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Kfz-Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.