Vertragslaufzeit

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Antworten auf Fragen zur Vertragslaufzeit der Kfz-Versicherung finden Sie hier.

Wie lange läuft der Kfz-Versicherungsvertrag?

Vertragsdauer

Die Laufzeit Ihres Kfz-Versicherungsvertrages ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Allgemein üblich haben Kfz-Versicherungsverträge eine Vertragslaufzeit von einem Jahr, wobei die meisten Kfz-Versicherer - bis auf wenige Ausnahmen - das Versicherungsjahr an das Kalenderjahr ( 01.01. - 31.12. ) koppeln.

 

Automatische Vertragsverlängerung

Ist der Kfz-Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder der Kfz-Versicherer den Vertrag kündigen.

Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist (z.B. Vertragsbeginn am Tag der Zulassung und Vertragsablauf 31.12.), um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.


Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr

Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Kfz-Versicherungsvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen?

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

Sie können den Kfz-Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Kfz-Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zugeht.

Beispiel - Versicherungsjahr gleich Kalenderjahr:
Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr (Vertragslaufzeit = 01.01. - 31.12.): Die Kündigung muss zum Stichtag 30.11. bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft eingegangen sein!

Beispiel - Versicherungsjahr nicht Kalenderjahr:
Das Versicherungsjahr entspricht nicht dem Kalenderjahr (Vertragslaufzeit = 15.05.2013 - 15.05.2014): Die Kündigung muss zum Stichtag 15.04.2014 bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft eingegangen sein!


Kündigung bei Verkauf des Fahrzeugs

Verkaufen Sie das Fahrzeug geht der Kfz-Versicherungsvertrag auf den Käufer über. Der Käufer ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Käufer kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.

Schließt der Käufer für das Fahrzeug eine neue Kfz-Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Kfz-Versicherungsvertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Kfz-Versicherung wirksam.


Kündigung bei Beitragserhöhung

Erhöht die Kfz-Versicherung aufgrund ihres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Kfz-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.

Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie über die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!

Zusätzlich muss der Kfz-Versicherer bei einer Beitragserhöhung den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Beitrag kenntlich machen!

Kündigungsformular

Eine Vorlage zur Kündigung der Kfz Versicherung stellen wir Ihnen hier kostenlos als Download zur Verfügung, mit diesem Kündigungsformular können Sie die Kfz-Versicherung schnell und einfach kündigen.

 

» Kündigungsformular zur Kfz Versicherung

 

Wichtige Hinweise:

  • Die Kündigung der Kfz Versicherung muss immer durch den Versicherungsnehmer erfolgen.
  • Kündigungen eines Kfz-Versicherungsvertrages sollten immer schriftlich und nach Möglichkeit per "Einschreiben mit Rückschein" erfolgen.
  • Beachten Sie bei der Kündigung der Kfz Versicherung unbedingt auf die Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen!

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung der Versicherungsgesellschaft zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Kfz-Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.

Das gleiche gilt, wenn der Kfz-Versicherer Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

Ändert sich die Art und Verwendung des versicherten Fahrzeugs und erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 Prozent, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über diese Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Kündigung bei Veränderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems

Ändert die Kfz-Versicherung das Schadenfreiheitsrabatt-System, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über die Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie über diese Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!

Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur

Ändert die Kfz-Versicherung ihre Tarifstruktur, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über die Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie von dieser Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!

Kündigung bei Bedingungsänderung

Macht die Kfz-Versicherung von ihrem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Kfz-Versicherers kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.

Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie über diese Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!

Wann kann die Kfz-Versicherung kündigen?

Kündigung zum Ablauf

Die Kfz-Versicherung kann den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

Die Kfz-Versicherung ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann die Kfz-Versicherung den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Kfz-Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.

Das gleiche gilt, wenn der Kfz-Versicherer Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem kann der Kfz-Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

Die Kündigung durch die Kfz-Versicherung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz Zahlungsaufforderung der Kfz-Versicherung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, kann die Kfz-Versicherung den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Die Kündigung der Kfz-Versicherung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlt.

Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs

Har der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, kann die Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs kann die Kfz-Versicherung den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs kann die Kfz-Versicherung dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Kfz-Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

Kündigung einzelner Kfz-Versicherungsarten

Die Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Schutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht.

Versicherungsnehmer und Kfz-Versicherer sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.

Kündigt der Kfz-Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit, dass er mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für den Kfz-Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer von mehreren Verträgen nur einen Vertrag kündigt. Diese Regelung gilt nicht bei einem Kfz-Schutzbrief.

Form und Zugang der Kündigung

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist dem Vertragspartner zugeht. Die vom Kunden erklärte Kündigung muss vom Versicherungsnehmer unterschrieben sein.

Beitragsabrechnung nach Kündigung

Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht der Kfz-Versicherungsgesellschaft der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

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