Die Laufzeit Ihres Kfz-Versicherungsvertrages ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Allgemein üblich haben Kfz-Versicherungsverträge eine Vertragslaufzeit von einem Jahr, wobei die meisten Kfz-Versicherer - bis auf wenige Ausnahmen - das Versicherungsjahr an das Kalenderjahr ( 01.01. - 31.12. ) koppeln.
Ist der Kfz-Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder der Kfz-Versicherer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist (z.B. Vertragsbeginn am Tag der Zulassung und Vertragsablauf 31.12.), um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Kfz-Versicherungsvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sie können den Kfz-Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Kfz-Versicherer spätestens
einen Monat vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres
zugeht.
Beispiel - Versicherungsjahr gleich
Kalenderjahr:
Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr
(Vertragslaufzeit = 01.01. - 31.12.): Die Kündigung muss zum Stichtag
30.11. bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft eingegangen sein!
Beispiel - Versicherungsjahr nicht Kalenderjahr:
Das
Versicherungsjahr entspricht nicht dem Kalenderjahr (Vertragslaufzeit =
15.05.2013 - 15.05.2014): Die Kündigung muss zum Stichtag 15.04.2014 bei
der Kfz-Versicherungsgesellschaft eingegangen sein!
Verkaufen Sie das Fahrzeug geht der Kfz-Versicherungsvertrag auf den
Käufer über. Der Käufer ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach
dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Kfz-Versicherung innerhalb
eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Käufer kann bestimmen, ob der Vertrag
mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags
endet.
Schließt der Käufer für das Fahrzeug eine neue
Kfz-Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine
Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des
übergegangenen Kfz-Versicherungsvertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der
neuen Kfz-Versicherung wirksam.
Erhöht die Kfz-Versicherung aufgrund ihres Beitragsanpassungsrechts den
Beitrag, können Sie den Kfz-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Eingang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist
sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung
wirksam geworden wäre.
Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie über
die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren
und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!
Zusätzlich muss der Kfz-Versicherer bei einer Beitragserhöhung den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Beitrag kenntlich machen!
Eine Vorlage zur Kündigung der Kfz Versicherung stellen wir Ihnen hier kostenlos als Download zur Verfügung, mit diesem Kündigungsformular können Sie die Kfz-Versicherung schnell und einfach kündigen.
Wichtige Hinweise:
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft wirksam.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen.
Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen
über die Entschädigung der Versicherungsgesellschaft zugehen oder innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem der Kfz-Versicherer in der
Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht
abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn der Kfz-Versicherer Ihnen in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch des
Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der
Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
soll.
Ändert sich die Art und Verwendung des versicherten Fahrzeugs und erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 Prozent, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über diese Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ändert die Kfz-Versicherung das Schadenfreiheitsrabatt-System, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über die Mitteilung der Änderung
kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung.
Die Kfz-Versicherung ist verpflichtet
Sie über diese Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu
informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
hinweisen!
Ändert die Kfz-Versicherung ihre Tarifstruktur,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang über die Mitteilung
der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
Die Kfz-Versicherung ist
verpflichtet Sie von dieser Änderung spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr außerordentliches
Kündigungsrecht hinweisen!
Macht die Kfz-Versicherung von ihrem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch,
können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des
Kfz-Versicherers kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
Die
Kfz-Versicherung ist verpflichtet Sie über diese Änderung spätestens sechs
Wochen vor dem Wirksamwerden zu informieren und muss Sie auf Ihr
außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen!
Die Kfz-Versicherung ist berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann
die Kfz-Versicherung den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder
innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Kfz-Versicherer in der
Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht
abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn der Kfz-Versicherer Ihnen in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch des
Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem kann der
Kfz-Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen.
Die Kündigung durch die Kfz-Versicherung wird einen
Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz Zahlungsaufforderung der Kfz-Versicherung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, kann die Kfz-Versicherung den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung der Kfz-Versicherung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlt.
Har der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, kann die Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs kann die Kfz-Versicherung den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs kann die Kfz-Versicherung dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Kfz-Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem er von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Schutzbrief- und
Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die
Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer
nicht.
Versicherungsnehmer und Kfz-Versicherer sind berechtigt, bei
Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte
Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Kündigt der
Kfz-Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur
einen und teilt der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit, dass er mit einer Fortsetzung der
anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden ist, gilt die gesamte
Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für den
Kfz-Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer von mehreren Verträgen nur einen
Vertrag kündigt. Diese Regelung gilt nicht bei einem
Kfz-Schutzbrief.