Im Fall eines Verlustes oder Totalschadens eines geleasten bzw.
kreditfinanzierten Fahrzeugs muss der Leasing- bzw. Kreditnehmer grundsätzlich
die Restforderung aus dem Finanzierungsvertrag an den Leasing- bzw. Kreditgeber
zahlen. Diese liegt oft über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der von
der Versicherung ersetzt wird!
Versicherungsnehmer die ihr Fahrzeug
finanziert haben sind gut beraten den Kaskoschutz um die GAP-Deckung zu
erweitern!
Mit der GAP-Deckung wird diese Differenz ausgeglichen (gap = englisch:
Lücke). Ist also eine GAP-Deckung vereinbart, ersetzt der Versicherer bei
Verlust oder Totalschaden des geleasten bzw. kreditfinanzierten Fahrzeugs
während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages die Differenz zwischen dem
Widerbeschaffungswert und der vertraglichen Restforderung.
Die
Versicherer können ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB)
frei gestalten! Eine Möglichkeit die Kaskoversicherung (Teilkasko und/oder
Vollkasko) um die GAP-Deckung zu erweitern könnte folgendermaßen gestaltet
sein.
Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung und mitversicherter GAP- Deckung
ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder
geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrags den
offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der
Entschädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung.
Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten
Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und noch nicht
verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des
Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger,
schadenbedingter Beendigung / Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu
zahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig
gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
Die Leistung aus der
GAP-Deckung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und
Laufzeiten. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss,
dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen
wurde.
Der Leasing- bzw. Kredit-Vertrag ist uns auf Verlangen
vorzulegen.
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