Beim Gebrauch fremder Fahrzeuge im Ausland (Fahrzeuge, die nicht in
Deutschland zugelassen und versichert sind, z.B. Mietfahrzeuge) können
gefährliche Lücken im Haftpflichtversicherungsschutz auftreten, da in vielen
Ländern die gesetzliche Mindestversicherungssummen der
Kfz-Haftpflichtversicherungen sehr niedrig sind und für schwere Personen- und
Sachschäden nicht ausreichen können.
Dies hätte zur Folge, dass deutsche
Versicherungsnehmer, die in solchen Ländern einen Unfall verursachen, mangels
ausreichender Deckung eventuell zu großen Teilen selbst für den Schaden
aufkommen müssten.
Durch die Mallorca-Police wird der
Haftpflichtversicherungsschutz für fremde Fahrzeuge im Ausland auf das in
Deutschland gültige Niveau aufgestockt!
Die Versicherer können ihre
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) frei gestalten! Eine
Möglichkeit die Kfz Haftpflichtversicherung um die Mallorca-Police zu erweitern
könnte folgendermaßen gestaltet sein.
Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen
Pkw, ein Campingfahrzeug (Wohnmobil) oder ein Kraftrad umfasst auch die
gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie
in häuslicher Gemeinschaft leben aus dem Gebrauch eines fremden,
versicherungspflichtigen Fahrzeugs, das Sie oder Ihr Partner im Ausland während
einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise im festgelegten Geltungsbereich von
einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet haben.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des
Schadenereignisses Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs (Wohnmobil
oder Wohnwagen) oder Zweirads, soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das
angemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder einer anderen
Versicherung begründet ist.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer
von höchstens einem Monat. Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts
Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den
sonstigen Bestimmungen der AKB.
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